Covid-19 Informationen
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- 4. Jan. 2021
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 24. Jan. 2021
Erhalten Sie hier Hinweise zu Ihrem Aufenthalt - Stand 24.01.2021

Seit dem 02.11.2020 gilt ein erneutes Verbot für touristische Beherbergungen in Deutschland. Antworten zu den häufigsten Fragen rund um die Stornierung und Beherbergung finden Sie auf den Seiten des Deutschen Tourismusverbandes.
Für Niedersachsen gelten folgenden Regelung bis zum 10.02.2021
(2) 1. Der Betreiberin oder dem Betreiber a) einer Beherbergungsstätte oder einer ähnlichen Einrichtung, - Seite 11 von 21 - b) eines Hotels, c) eines Campingplatzes, d) eines Wohnmobilstellplatzes oder e) eines Bootsliegeplatzes sowie der gewerblichen oder privaten Vermieterin oder dem gewerblichen oder privaten Vermieter einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses sind Übernachtungsangebote und das Gestatten von Übernachtungen zu touristischen Zwecken untersagt; im Übrigen sind Übernachtungsangebote und Übernachtungen nur zu notwendigen Zwecken, wie zum Beispiel aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen, zulässig. 2. Bereits vor dem 2. November 2020 angetretene Aufenthalte mit Übernachtungen müssen nicht abgebrochen werden. 3. Ausgenommen von Satz 1 Halbsatz 1 sind Übernachtungen auf Parzellen auf Campingplätzen oder auf Bootsliegeplätzen, die ganzjährig oder für die Dauer einer Saison vermietet sind.
Für Niedersachsen gelten ab dem 10.01.2021 folgende Bestimmungen:
Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebot: jede Person hat die Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Soweit möglich ist zu jeder anderen Person ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Wenn ein solcher Abstand nicht eingehalten werden kann, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur allein oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand aufhalten. 2 Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet..
Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, und in den vor diesen Räumen gelegenen Eingangsbereichen sowie auf den zugehörigen Parkplätzen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen dabei fest, an welchen Orten dies der Fall ist.
Aufgrund der stark ansteigenden Infektionszahlen sollte auf nicht zwingend notwendige Reisen verzichtet werden. Hierzu gehören auch tagestouristische Ausflüge und private Besuche. Bereits seit November 2020 dürfen Hotels oder Pensionen in Deutschland Übernachtungsangebote nur noch für zwingend notwendige Zwecke, wie etwa Dienst- oder Geschäftsreisen, zur Verfügung stellen. Übernachtungsangebote in Hotels, Pensionen, Gästehäusern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen und Bootsliegeplätzen für touristische Zwecke sind nicht gestattet. Eigene Ferienwohnungen oder Ferienhäuser dürfen selbst benutzt werden, dies gilt auch für Dauercamper. Übernachtungen, die nicht einem touristischen Zweck dienen, sondern einem notwendigen Zweck, sind zulässig.
Restaurants und andere gastronomische Betriebe bleiben weiterhin geschlossen, ebenso Kneipen, Bars, Clubs und Diskotheken. Außer-Haus-Verkauf von Speisen zum Verzehr für zuhause bleibt möglich, gleiches gilt für Lieferdienste. Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke für den unmittelbaren Verzehr ist jedoch verboten. Von der Schließung ausgenommen sind Gastronomiebetriebe in Beherbergungsstätten und Hotels zur Versorgung der zulässig beherbergten Gäste.
Geschlossen sind außerdem alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen, wie etwa Theater, Opernhäuser, Kulturzentren, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen, Kinos, Freizeitparks Zoos, Indoor-Spielplätze sowie Freizeit- und Amateursportanlagen, auch Schwimm- und Spaßbäder und Fitnessstudios. Verboten sind zudem auch touristische Bus-, Schiffs- oder Kutschfahrten.
Geschäfte des Einzelhandels müssen schließen. Offen bleiben der Lebensmittel-Einzelhandel, Wochenmärkte und Direktvermarkter für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken.
Betriebe, die körperbezogene Dienstleistungen anbieten, sind seit dem 16.12. geschlossen. Das betrifft Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios. Notwendige Behandlungen sind allerdings weiter möglich. Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Fußpflege dürfen angeboten werden.
Private Zusammenkünfte und Feiern, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossen Räumlichkeiten, auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel wie zum Beispiel in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen oder in der Öffentlichkeit, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, stattfinden, sind nur mit Personen des eigenen Hausstands und höchstens einer weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand zulässig. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. Private Zusammenkünfte und Feiern, die die genannten Anforderungen nicht erfüllen, sind verboten.
Wichtiger Hinweis:
Trotz größtmöglicher Sorgfalt können wir keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit geben. Bitte erkundigen Sie sich in jedem Fall bei den zuständigen Behörden.
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